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BfO | Satzung

Satzung des Vereines „Bürger für Owschlag“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bürger für Owschlag“ (BfO)
  2. Er hat seinen Sitz in Owschlag.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele

Die Zielsetzung des Vereines „Bürger für Owschlag“ ist ausschließlich auf:

  • die Teilnahme an politischen Wahlen auf kommunaler Ebene mit eigenen Wahlvorschlägen, sowie
  • die Mitwirkung an der politischen Willensbildung und die Vertretung der berechtigten Interessen auf der Grundlage der Bedürfnisse der Mitbürgerinnen und Mitbürger der Gemeinde Owschlag gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, welche die Ziele des Vereines
  2. „Bürger für Owschlag“ unterstützen und einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Die Mitgliedschaft schließt eine Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Wählervereinigung aus, nicht aber die Mitgliedschaft in einer politischen Partei, es sei denn, es handelt sich um deren Listenkandidaten oder Mandatsträger. Der Beitritt zu einer konkurrierenden Wählergemeinschaft, die Aufstellung als Direkt­ oder Listenkandidat einer Partei zur Kommunalwahl oder die Annahme eines Mandates für eine Partei auf kommunaler Ebene ist dem Vorstand mitzuteilen und führt zum Ausschluss aus der Wählergemeinschaft.
  3. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen. Die Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme wird mit Zugang beim Bewerber wirksam.
  4. Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Im laufenden Jahr eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Wahl und Abwahl des Vorstands. Beantragt ein Mitglied die Wahl geheim durchzuführen ist dem stattzugeben.
    b) Beratung über den Stand und die Planung der Aktivitäten
    c) gestrichen
    d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    e) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
    f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
    g) Erlass der Beitragsordnung (Teil des Mitgliedsantrages), welche die Höhe des Jahresbeitrages regelt.
    h) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie Aufstellung der Bewerberlisten für Kommunalwahlen.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies mindestens 25 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei einer Beschlussunfähigkeit schließt der Vorstand die Mitgliederversammlung und eröffnet, nach einer 1/2stündigen Pause, die zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung. Diese ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Auf diesen Umstand wird in der Niederschrift hingewiesen.
  6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vomVersammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in und einem Beisitzer/in.
  2. Sie bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
  5. Der Vorstand tagt nach Bedarf.
  6. Die Beschlüsse werden schriftlich protokolliert und vorn Vorsitzenden sowie vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 7 Kandidatenaufstellung

  1. Die Kandidatenliste für Kommunalwahlen stellt die Mitgliederversammlung auf. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die am Tag der Versammlung das Wahlrecht besitzen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Kandidaten vorzuschlagen.
  2. Über die Bewerber entscheidet die Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Abstimmung. In gleicher Weise wird die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt und entschieden.

§ 8 Projektausschüsse

Für fest umrissene Aufgaben und Themenbereiche kann der Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen der Mitgliederversammlung Projektausschüsse benennen, um den Sachverstand der Bürgerinnen und Bürger besser für kommunale Entscheidungen zu nutzen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, welche die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, welcher Organisation das gesamte Vermögen zufällt.

Owschlag, den 14. Februar 2008

  1. Änderung, §5 Abs. 2a und 5 am 11.03.2008
  2. Änderung, §6 Abs. 3 und 4 am 21.02.2014
  3. Änderung, §5 Abs 2g und 5 am 15.03.2019
  4. Änderung, §3 Abs 3, §5 Abs. 2a und c am 24.02.2023
  5. Änderung, §3 Abs 4 am 20.04.2023

Unsere Satzung gibt es auch als PDF-Datei zum Download.